Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden “AGB”)
Die folgenden AGB sind Bestandteil aller Verträge, die mit der Physio am Markt GbR geschlossen werden. Mit Unterschreiben eines Vertrages werden diese anerkannt. AGB von Vertragspartnern, die von diesen abweichen, werden nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden gelten nur als anerkannt, wenn diese schriftlich ausdrücklich genehmigt werden.
1. Anmeldung und Durchführung von Behandlungen
Alle durch Physio am Markt GbR durchzuführenden Therapien erfolgen nach Absprache mit dem Anmeldenden/Patienten.
Dieser ist verpflichtet vor dem Beginn der Therapie den Therapeuten über seinen Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch ungefragt ist über Schwangerschaften, bestehende akute oder chronische Erkrankungen, Operationen, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Osteoporose, Diabetes mellitus, Asthma-Leiden, Allergien, offene Wunden, besondere Medikationen (z.B. Marcumar, Betablocker, Nitrospray) zu informieren. Sollten während der Therapie gesundheitliche Probleme auftreten wird dies dem Behandler unverzüglich mitgeteilt.
Über die Auswirkungen der Therapie verpflichtet sich der Patient Auskunft zu erteilen.
Alle Therapeuten behandeln laut ärztlicher Verordnung sowie nach den aktuell gültigen Gesetzen und geltenden Rahmenverträgen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen (im Folgenden GKV).
2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Gesetzlich Versicherte mit gültiger Verordnung
Jeder gesetzlich Versicherte ist laut Rahmenverträgen mit der GKV zu einer Zuzahlung verpflichtet. Diese besteht aus einer Rezeptgebühr i. H. von 10 Euro + 10% des Rezeptwertes. Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche vor Beginn des 18. LJ. sowie Personen die von Zuzahlungen generell befreit sind. Diese sind verpflichtet einen gültigen Befreiungsausweis bei Abgabe ihrer Heilmittelverordnung vorzulegen.
Die Zuzahlung ist vor Beginn der Therapie zu entrichten. Dies ist Vorgabe der GKV gemäß den aktuell gültigen Rahmenverträgen.
Sollte eine Heilmittelverordnung abgebrochen werden wird der zu viel bezahlte Eigenanteil entsprechend zurückerstattet.
Rechnungen werden i.d.R. elektronisch verschickt und nur in besonderen Fällen ausgedruckt.
b) Privat-Versicherte und Selbstzahler
Hier gelten die Regeln der “Allgemeine Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh (AGB)”, siehe Anlage 1
Rechnungen werden i.d.R. elektronisch verschickt und nur in besonderen Fällen ausgedruckt.
3. Absage von Terminen
Generell sind vereinbarte Termine spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Sollte dies nicht der Fall sein und kann der Termin nicht anderweitig vergeben werden, so wird der Termin gemäß der Gebühr für die vereinbarte Therapie in Rechnung gestellt. Dies geschieht auf der Grundlage des §615 BGB.
Absagen sind telefonisch, per Fax oder E-Mail möglich. Es steht zu jeder Zeit ein Anrufbeantworter zur Verfügung sollte die Rezeption nicht besetzt oder erreichbar sein bzw. sollten Sie außerhalb der Öffnungszeiten anrufen.
4. Patientendaten und Entbindung von der Schweigepflicht
Der Anmeldende/Patient verpflichtet sich jede Änderung von relevanten Daten (Name, Adresse, Versicherungswechsel bei gesetzlich Versicherten) der Physio am Markt GbR unverzüglich zu melden. Kosten, die dadurch entstehen, dass diese Meldung nicht erfolgt hat der Anmeldende/Patient zu tragen.
Der Patient erklärt sich bereit den behandelnden Arzt gegenüber dem behandelnden Therapeuten/den Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden, sollte dies für eine optimale Therapie erforderlich sein. Im Übrigen unterliegen die Behandlungen der Schweigepflicht.
5. Einwilligung zur Datenverarbeitung / Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich für eigene Geschäftszwecke genutzt:
Zur Pflege der Kontaktdaten, der Erfüllung des Behandlungsvertrags, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, Abrechnungsstellen oder dem Patienten, zur therapeutischen Dokumentation, zum Erstellen von Behandlungsberichten und Arztbriefen.
Zu diesen Zwecken können Ihre Daten an den überweisenden Arzt, die Krankenkasse und/oder die Abrechnungsfirma weitergegeben oder übermittelt werden. Dort werden diese ebenfalls zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt: Zur Pflege der Kontaktdaten, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, zur therapeutischen Dokumentation.
Die im Rahmen der vorstehenden genannten Zwecke erhobenen persönlichen Daten werden unter Beachtung des DSGVO und des BDSG erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten erfolgt auf freiwilliger Basis und kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden mit der Folge, dass der Behandlungsvertrag nicht erfüllt werden kann/nicht zustande kommt und die Behandlung mit der Krankenkasse nicht abgerechnet werden kann. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen Ihnen privat in Rechnung gestellt werden.
Ein Widerruf ist schriftlich zu richten an:
Physio am Markt GbR, Marktplatz 5, 85625 Glonn
Im Falle des Widerrufs werden ihre Daten nach Ablauf gesetzlicher Fristen und falls solche nicht mehr zu beachten sind, mit dem Zugang der Willenserklärung der Praxis gelöscht. Die Praxis wird ihren Widerruf an die o. g. Dritten weiterleiten, die ihrerseits dann ihre Daten löschen.
Der Anmeldende/Patient willigt mit seiner Unterschrift in die Erhebung, Nutzung und Weitergabe seiner Daten gemäß der obigen Beschreibung ausdrücklich ein.
6. Änderungen der AGB
Die Physio am Markt GbR behält es sich vor ihre AGB zu ändern, sollte dies durch eine veränderte Gesetzeslage, Änderungen in der Rechtsprechung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sein.
In diesem Falle werden ihre Vertragspartner darauf hingewiesen und ihnen werden die geänderten AGB übermittelt.
Die Zustimmung zu den geänderten AGB gilt als erteilt, sollte nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt der geänderten AGB widersprochen werden.
Glonn, 24. August 2021
Anlage 1
Allgemeine Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GeBüTh (AGB)
§ 1Anwendungsbereich / Grundlage
(1)Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Heilmittelerbringer sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheit- lich geregelt. Diese Gebührenübersicht (GebüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die GebüTh in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung ist Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung. (1a)Vereinbarungen zwischen dem Patienten und seiner Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle sind der Praxis in der Regel nicht bekannt. Daher sind die unterschiedlichen Tarife der privaten Krankenversicherungen bzw. Bundes- und/oder Landesbeihilferichtlinien für Beamte und deren Familienangehörige für die Preisbildung im Rahmen der GebüTh nicht relevant und gelten ausdrücklich nicht als „abweichende Vereinbarung“ im Sinne von Absatz 1.
(2)Heilmittelerbringer sind freiberufliche oder angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachlehrer sowie Podologen mit einer staatlichen Anerkennung gemäß dem jeweiligen Berufsgesetz.
(3)Die in dieser Gebührenübersicht festgelegten Vergütungen stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbrin- gern abgerechneten üblichen Vergütungen dar und werden regelmäßig aktualisiert.
(3a)Diese Regelungen gelten unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh (AGB)“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Praxis im Sinne des § 305 BGB und sind in der jeweils aktuellen Version im Internet unter www.privatpreise.de veröffentlicht.
(4)Vergütungen darf der Heilmittelerbringer nur für Leistungen berechnen, die im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwendige Heilmittelversorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß der notwendigen Heilmittelversorgung hinausgehen, darf er immer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(5) Die Leistungen des Heilmittelerbringers können als Behandlung in der Therapiepraxis, als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches oder als Behandlung im Rahmen der Telemedizin erfolgen. Der Ort der Leistungserbringung wird mit dem Patienten auf dessen individuelle Bedürf- nisse abgestimmt. Die vereinbarten Honorarsätze gelten unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.
§ 2Vereinbarung der Vergütungshöhe
(1)Verträge zwischen Praxis und Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags.
(2)In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung (Therapieart gem. Leistungsübersicht, evtl. Anzahl, evtl. die Zusatzqualifika- tion, evtl. Dauer), die Höhe der vereinbarten Vergütung je Einzelleistung, sowie die Fälligkeit der Vergütung zu dokumentieren.
(3)Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens zum Rechnungsdatum fällig.
(4)Die Gültigkeit/Laufzeit von Verträgen zwischen Praxis und Patient wird nur dann durch die der Heilmitteltherapie zugrundeliegende ärztliche Verordnung zeitlich begrenzt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen beendet die Gültigkeit/Laufzeit des geschlossenen Vertrages.
(5)Der schriftliche Vertrag zwischen Praxis und Patient sollte immer auch den Hinweis enthalten, dass die Honorarvereinbarung unabhängig von der Erstattungspraxis der Kostenträger gilt.
§ 3Gebühr / Vergütung / Honorar
(1)Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTh, insbesondere im Abschnitt Leistungsübersicht, genannten Heilmittel.
(2)Der Heilmittelerbringer kann Gebühren sowohl für selbstständig erbrachte Heilmittelbehandlungen berechnen, als auch für Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch jene Leistungen, die von angestellten oder freiberuflichen Fachkräften gem. § 1 (2) in bzw. im Namen und Rechnung der Praxis des Heilmittelerbringers erbracht werden.
(3)Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert. Solche Zertifikatsleistungen können vom Heilmittelerbringer nur abgerechnet werden, wenn er oder eine der seiner Weisung unterstellten Fachkräfte die Berechtigung zur Führung des Zertifikats haben und die Behandlung von dem Inhaber des Zertifikats durchgeführt wurde. Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise, kurzfristig und aus medizinischen Gründen abge- wichen werden, wenn z. B. aufgrund von Krankheit des Behandlers aus medizinischen Gründen eine Fortsetzung der Therapie trotzdem sinnvoll und erforderlich ist.
(4)Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, sowie die Kosten für Geräte und Material abgegolten, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.
(5)Kosten, die nach Abs. 4 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§ 4Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich: a. nach dem 1,4- bis 2,3-fachen des in der GebüTh genannten Regelsatzes pro Leistungseinheit. Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung (bundeseinheitlicher Höchstsatz)
oder b. nach der vereinbarten Vergütung pro Behandlungsminute. Die Minutenpreiskorridore sind abhängig vom Fachbereich.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens (1a oder 1b) sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte können bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eine Rolle spielen.
(3) Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes bzw. oberen Minutenpreiswertes ist nur üblich, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen oder ein Honorar für einen Behandlungsfall vereinbart wurde. Überschreitungen müssen begründet werden.
(4) Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen und nicht nach Minutenpreisen berechnet werden, werden analog (siehe S. 14) abgerechnet.
(5) Werden Leistungen in größerem Umfange erbracht, kann ab einer zuvor bestimmten Anzahl an Behandlungseinheiten ein geringerer Minuten- preis oder ein geringerer Steigerungsfaktor für diesen definierten Behandlungsfall vereinbart werden (Staffelpreis).
§ 5Entschädigungen – Wegegeld
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Therapeut Wegegeld und eine Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Der Therapeut kann für jeden Besuch eine Hausbesuchspauschale gem. Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4- fachen des Regelsatzes berechnet wird.
(3) Wegegeld kann entweder als Pauschale oder aber als Wegegeld je Kilometer gem. Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet werden.
(4) Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder ist eine Übernachtung erforderlich, so erhält der Therapeut anstelle eines Wegegeldes die dafür notwendigen Aufwendungen.
§ 6Ersatz von Auslagen
(1)Neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
a. die Kosten für diejenigen Verband-, Therapiemittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 oder in der Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt ist,
b. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung gem. Leistungsübersicht nicht ausgeschlossen ist.
(2)Nicht berechnet werden können die Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, Kleinmaterialien, Einmalartikel, sowie Material, das gem. Leistungs- übersicht bereits mit den Gebühren abgegolten ist. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
§ 7Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
(1)Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach dem Honorarvertrag gem. § 2 bzw. nach der Regelung des § 2 Abs. 3.
(2)Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen/Patienten, als auch für mögliche Kostenträger übersichtlich und nach- vollziehbar sein.
(3)Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
a. Vor- und Zuname des Patienten
b. Bezugnahme auf ärztliche Diagnose/Verordnung (wenn relevant)
c. Jede Einzelleistung mit Bezeichnung, optional mit der entsprechenden GebüTh-Ziffer und Mindestdauer (wenn essentieller Bestandteil der Leistungsbeschreibung)
d. Berechnungsfähige Materialkosten je Einzelleistung
e. Jeden Einzelbetrag der entsprechenden Leistung, sowie den Steigerungssatz
f. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen, z. B.: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG.“
(4)Überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 4 Abs. (1) das 2,3-fache des Regelsatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichten/Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
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